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31.03.2014

Was folgt auf die Sedisvakanz?

Kirchenrechtler Prof. Dr. Peter Platen im Interview

LIMBURG - Mit der Annahme des Rücktrittsangebotes von Bischof em. Dr. Franz-Peter Tebartz-van Elst durch Papst Franziskus am 26. März 2014 ist im Bistum Limburg die sogenannte "Sedisvakanz" eingetreten. Im Interview erklärt der Leiter der Abteilung Kirchliches Recht im Bischöflichen Ordinariat, Prof. Dr. Peter Platen, was es bedeutet, wenn der Bischofsstuhl "leer" ist und wie das Bistum Limburg zu einem neuen Bischof kommt.

Redaktion: Herr Prof. Dr. Platen, was bedeutet das Eintreten der Sedisvakanz für die Leitung der Diözese? Ist das Bistum jetzt führungslos?

Prof. Dr. Platen: Der Begriff "Sedisvakanz" beschreibt eine Situation, in der der Bischofsstuhl einer Diözese nicht besetzt ist. Dennoch gibt es für eine Diözese während der Sedisvakanz klare kirchenrechtliche Regelungen für die Bistumsleitung.

Redaktion: Wie sehen diese Regelungen für das Bistum Limburg aus?

Platen: Während der Sedisvakanz wird die Diözese durch Weihbischof Manfred Grothe als Apostolischem Administrator geleitet. Er wurde durch den Heiligen Stuhl ernannt. Weihbischof Grothe übernimmt dieses Amt unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben im Erzbistum Paderborn. Zur Unterstützung in der Verwaltung der Diözese hat er den bisherigen Generalvikar, Wolfgang Rösch, zu seinem Ständigen Vertreter ernannt.

Redaktion: Welche Rechte ergeben sich aus diesen Ämtern?

Platen: Weihbischof Manfred Grothe kommen all die Rechte und Pflichten zu, die nach dem Recht dem Diözesanbischof zukommen. Auch wenn ihm alle Vollmachten eines Diözesanbischofs übertragen sind, ist die Diözese dennoch vakant. Wolfgang Rösch, seinem Ständigen Vertreter, kommt eine delegierte, keine amtsgebundene, Leitungsgewalt zu, die vom Umfang her der eines Generalvikars entspricht. Weihbischof Grothe hat ihm zudem alle Vollmachten übertragen, für die ein Generalvikar von Gesetzes wegen ein Spezialmandat braucht. Trotz des nicht besetzten Bischofsstuhls ist das Bistum also handlungsfähig.

Redaktion: Bleibt Wolfgang Rösch auch Generalvikar?

Platen: Nein, in der Leitung einer Diözese gibt es verschiedene Ämter und Gremien, die direkt an den amtierenden Bischof gebunden sind. Dazu gehören neben dem Amt des Generalvikars auch die der Bischofsvikare. Mit dem Eintritt der Sedisvakanz verlieren diese ihre Aufgaben. Auch der Priesterrat und der Diakonenrat hören auf zu bestehen. Diese Ämter und Gremien werden erst durch den neuen Diözesanbischof wieder eingesetzt.

Redaktion: Wann und wie kommt das Bistum Limburg zu einem neuen Bischof?

Platen: Nach dem sogenannten Preußen-Konkordat aus dem Jahre 1929 besitzt das Limburger Domkapitel das Recht, den neuen Diözesanbischof aus einer vom Heiligen Stuhl vorgelegten Dreier-Liste, der "Terna", zu wählen. Doch bevor es soweit ist, dürfte es noch einige Zeit dauern. Sobald der Apostolische Stuhl das Verfahren zur Findung eines neuen Bischofs anstößt, haben sowohl das Limburger Domkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe der Bistümer, für die das erwähnte Preußen-Konkordat gilt, jeweils die Aufgabe, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von für den Limburger Bischofsstuhl geeigneten Kandidaten einzureichen. Neben diesen anlassbezogen zu erstellenden Listen liegen dem Apostolischen Stuhl weitere Übersichten mit für Bischofsstühle geeigneten Kandidaten vor, die turnusgemäß, also unabhängig vom Vorliegen einer Sedisvakanz, erstellt werden. Der Heilige Stuhl informiert sich ausführlich über die vorgeschlagenen Kandidaten. Die Aufstellung der Terna, aus der dann der neue Bischof gewählt wird, ist ausschließlich Sache des Heiligen Stuhls und geschieht - wie es im Konkordat heißt - unter Würdigung der Listen.

Die Terna kann also vom Domkapitel vorgeschlagene Namen enthalten, aber auch ganz andere Kandidaten, die der Apostolische Stuhl für geeigneter hält. Aus der Terna wählt das Domkapitel in freier und geheimer Abstimmung den neuen Bischof von Limburg. Nimmt dieser die Wahl an, haben die im Bistum Limburg zuständigen Landesregierungen von Hessen und Rheinland-Pfalz das Recht, Bedenken politischer Art zu äußern. Nach Erhalt der Antwort der beiden Landesregierungen informiert der Domdekan den Heiligen Stuhl über das Wahlergebnis und bittet den Papst um dessen Bestätigung des Gewählten.

Redaktion: Ein sehr komplexer Vorgang also. Welche Anforderungen muss denn ein Kandidat für das Amt des Diözesanbischofs erfüllen?

Platen: Nach dem Anforderungskatalog des kirchlichen Gesetzbuches können als Kandidaten für das Bischofsamt nur solche Personen benannt werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Weisheit, Klugheit und durch einen guten Ruf auszeichnen. Sie müssen mindestens 35 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren Priester sein. Außerdem sollten sie das Doktorat oder wenigstens Lizenziat in den Bibelwissenschaften, der Theologie oder im kanonischen Recht haben - oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren sein.

Redaktion: Weihbischof Grothe hat die Bedeutung von Transparenz und Dialog für die Entwicklung des Bistums hervorgehoben. Werden jetzt also die Gläubigen den Bischof selbst wählen können?

Platen: Ein solches Vorgehen ist im Recht nicht vorgesehen. Das Domkapitel kann sich aber vor Erstellung seiner Kandidatenliste dazu entscheiden, Einzelpersonen oder Mitglieder diözesaner Gremien um Vorschläge zu bitten und diese sodann in den eigenen Beratungen berücksichtigen. Eine solche Konsultation ist rechtlich nicht ausgeschlossen.

Redaktion: Herr Prof. Dr. Platen, herzlichen Dank für dieses Gespräch.

 

Der 1969 in Mönchengladbach geborene Peter Platen begann seinen Dienst im Bischöflichen Ordinariat als Referent der Abteilung Kirchliches Recht im August 1997. Im September 2000 übernahm er das Amt des persönlichen Referenten des Generalvikars. Seit Juli 2005 wurde er - unter Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit - zum Diözesanrichter sowie zum Offizialatsrat am Bischöflichen Offizialat Limburg ernannt. Von April 2008 bis Februar 2009 arbeitete er als Persönlicher Referent von Bischof Dr. Franz-Peter Tebartz-van Elst. Nach seiner Ernennung zum Rechtsdirektor im Kirchendienst leitet Prof. Dr. Peter Platen seit Februar 2009 die Abteilung Kirchliches Recht in der Zentralstelle des Bischöflichen Ordinariats. Seit April 2011 ist Platen zudem als außerplanmäßiger Professor an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster tätig. (hk)

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